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Hallo ich bin der Seppi, der Chefhund vom " Grainauer Hof ", bin nun schon gute neun Jahre alt und ein Schweißhund/Bracke-Mix.

Von meinem Frauchen soll ich Euch ausrichten, dass wir momentan SUPER-ANGEBOTE haben:

Z.B. Wenn ihr 5 Tage bleibt müsst ihr nur für 4 Tage zahlen, allerdings ( immer diese Haken ) ist Anreise am Sonntag und Abreise am Freitag. Natürlich könnt ihr aber auch gerne verlängern, wenns Dir mit deinen Herrschaften bei uns gefällt.

Ja was gibt es sonst Neues: Wir sind wieder vom Urlaub auf Rügen zurück und es war toll. Ganz viel gesaust sind wir mit unserem Frauchen und wir fünf ( Assi, Elli, Sammy, unser Neuzugang Moritz nd ich ) hatten unsere Gaudi. Die Ohren haben sich bei dem Wind immer selbständig gemacht und Frauchen hat gesagt, dass wir ganz lustig ausssehen. Leider gab es keine Karnickel zum Ausgraben und jagen; die haben sich wohl alle aufs Festland auf und davon gemacht.....

Unsere Skipisten sind alle geöffnet und es ist ganz gut was los. Ich gehe ja erst zum Skifahrenm. wenn es wärmer wird, so ab Ende Januar. Dann setze ich mich mit meinem Frauchen mittags in die Sonne und wir beiden genehmigen uns dann eine heiße Schoki und ein Stück Kuchen. Für den Blutzuckerspiegel, sagt mein Frauchen:-))).. Die Weihnchts- und Silvestertage sind vorbei und jetzt ist vorbei mit den vielen Leckerlis; ich muß jett wieder auf meine Figur achten...:-)))Deswegen werden wir jetzt auch zum Rodeln gehen; es ist super mit dem Schlitten vom Eibsee runter zu rodeln. Mein Frauchen sagt: Dann sind wir abends schön müde und gebn a"Rua. ( Ruhe ). Es schneit und schneit bei uns, dann werden wir nächste Woche bestimmt noch ein paar mal zum Rodeln sausen. Habts nicht Lust mal mit zu gehen????

Bis bald

Euer Seppi 

 P.S: Unser Schwimmbad ist ab sofort ein Naturwasserbad, also ideal nach der Sauna zum Abkühlen. Die Heizung muss renoviert werden. Aber wer nicht kälteempfeinlich ist, hat bestimmt seine Gaudi.

 

Leider geht es nicht anders, aber mein Frauchen meint, ich sollte mal für unsere Gäste  die A-GE-BE's ( keine Ahnung was das ist ) aufführen. Also da geht es darum, dass wenn deine Herrschaften nicht anreisen können ( aus welchen Gründen auch immer ) es Rechten und Pflichten gibt, wie im richtigen Geschäftslebe halt.

Rechten und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag: Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte ( bestätigte ) Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Verragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Beherbergunsbetrieb  gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen  aus dem Gastaufnahmevertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

4. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.

5. Der Gast ist verpflichtet bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.

6. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.  Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag zu zahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers  von 80% bei Übenachtung mit Frühstück.

7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Gastgebers.